Mitgliedschaft

Packen Sie mit an!

    Satzung

    1. Name, Zweck und Sitz

    Die Wählergruppe führt den Namen „Wählergruppe Freie Liste Steinhöring“; die Kurzbezeichnung lautet „FLS“

    Die Wählergruppe „FLS“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Steinhöring, deren Zweck es ist, aktiv durch die Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach den demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe „FLS“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.

    Die Wählergruppe „FLS“ hat ihren Sitz in Steinhöring

    2. Mitgliedschaft

    Mitglied der Wählergruppe „FLS“ können alle Einwohner der Gemeinde Steinhöring werden, die nach den Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

    Die Mitgliedschaft endet durch

    1. schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
    2. Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
    3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    4. wenn es vorsätzlich gegen diese Richtlinie oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
    5. bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts
    6. (ggf. weitere Ausschlussgründe)

    Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der Mitglieder über den Anspruch zu entscheiden.

    Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Spenden.

    3. Mittel

    Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch Spenden

    4. Organe

    Organe der Wählergruppe sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

    5. Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig über alle die FLS berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Richtlinien örtlicher Kommunalpolitik (Wahlprogramm) und die Aufstellung von Wahlkandidaten.

    Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

    Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung, die 14 Tage vor dem Termin erfolgen muss. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, die vom Vorstand aufzustellen ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Wahlen haben geheim stattzufinden. Die Mitliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren im Einzelfall beschließen.

    Satzung ändernde Beschlüsse und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

    6. Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus

    1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    2. dem Schriftführer
    3. dem Kassier

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

    Er hat folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vermögens
    5. Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

    Der/die Schriftführer/in hat über jede Sitzung des Vorstandes und jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

    7. Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen

    Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie diese Satzung. Alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Einhaltung verpflichtend ist, haben Vorrang gegenüber eventuell anderslautenden Satzungsbestimmungen.

    Kandidatur Bewerber müssen dem Vorstand bekannt sein. Der Vorstand ist gehalten, sich um die Kandidatensuche und um Wahlvorschläge zu kümmern.

    Sofern es wahlrechtlich ratsam ist, sollten Ersatzbewerber und Nachrücker ebenfalls frühzeitig aufgestellt werden.

    Die Mitglieder insgesamt, beziehungsweise die zur Abstimmung berechtigten und benötigten Mitglieder, sind vom Vorsitzenden/Vorstand unter Berücksichtigung der Einladungsfrist und Modalitäten von Mitgliederversammlungen mit Zusendung einer solchen Tagesordnung zu der Nominierungsversammlung einzuladen.

    Bei den Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    8. Auflösung der Wählergruppe

    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Steinhöring unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden der Wählergruppe gebraucht wird.